Satzung und Ordnungen


BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Dresden

S A T Z U N G

Präambel
Der Kreisverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist Teil der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN. Er ist ein Zusammenschluss von Menschen, die auf der Basis eines gemeinsamen
Grundkonsenses die solidarische Selbstorganisation der Gesellschaft in einer lebenswerten
Umwelt anstreben. In diesem Sinne verstehen wir uns als Teil der internationalen Bewegung
von Bürgerinitiativen, Verbänden und politischen Gruppen. Die Mitglieder von BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN setzen sich für Frieden, Gerechtigkeit, Klimaschutz und Bewahrung der
Umwelt sowie für die Gleichstellung aller Geschlechter ein. Sie streben eine kinderfreundliche
und inklusive Gesellschaft an. Sie fühlen sich der Idee der mündigen Bürger*in und der
direkten Demokratie verpflichtet, sind ökologisch und solidarisch orientiert und gewaltfrei. Die
Mitglieder treten gegen Gewalt, Militarismus, Totalitarismus, Fremdenfeindlichkeit und
Rassismus auf. Der Kreisverband bemüht sich um eine Kultur, die die politischen Ziele auch
innerhalb der Organisation widerspiegelt; die Fähigkeit zu Toleranz und Dialog sind uns
wichtig. Die Suche nach Konsens hat Vorrang. Minderheitsmeinungen erfahren Akzeptanz.
Um seine Ziele zu erreichen, sucht BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Dresden nach Wegen,
außerparlamentarische und parlamentarische Arbeit effizient zu verbinden. Dabei ist die
parlamentarische Arbeit nur ein Mittel unter anderen zur Durchsetzung unserer Ziele.

§ 1 Name und Sitz
(1) Der Kreisverband trägt den Namen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Dresden. Die
Kurzbezeichnung lautet GRÜNE.
(2) Sitz der Geschäftsstelle ist Dresden.
(3) Der Kreisverband ist Teil des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen.

§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann werden, wer Satzung und Grundkonsens des Bundesverbandes BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN anerkennt und einen schriftlichen Aufnahmeantrag einreicht.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Stadtvorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung
kann die/der Antragstellende Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die
darauffolgende Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(4) Die Mitgliedschaft endet, wenn über den Folgezeitraum von 6 Monaten unbegründet kein
Beitrag bezahlt wurde, in Ausnahmefällen entscheidet der Stadtvorstand.


§ 3 Freie Mitarbeit
(1) Der Kreisverband unterstützt und ermöglicht die Beteiligung freier Mitarbeiter*innen sowie
freier Gruppen. Freie Mitarbeiter*in kann werden, wer den Grundkonsens des
Bundesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt.
(2) Freie Mitarbeiter*innen haben das Recht, sich an der politischen Meinungsbildung
innerhalb des Kreisverbandes zu beteiligen. Sie haben bei allen politischen und
projektbezogenen Themen Rede- und Antragsrecht.
(3) Über den Beginn der freien Mitarbeit entscheidet der Vorstand auf Antrag. Die freie
Mitarbeit kann jederzeit durch eine entsprechende eigene Erklärung oder einen Beschluss des
Vorstandes beendet werden.

§ 4 Organisationsstruktur
(1) Organe des Kreisverbandes sind die Mitgliederversammlung, der Stadtvorstand und der
Kreisausschuss.
(2) Innerhalb des Gebietes des Kreisverbandes können Regionalgruppen gebildet werden, die
die Mitglieder des Kreisverbandes im jeweiligen Gebiet der Regionalgruppe vernetzen und zur
politischen Willensbildung beitragen. Eine Regionalgruppe muss mindestens das Gebiet eines
Stadtbezirkes oder einer Ortschaft umfassen, sie kann mehrere Stadtbezirke und/oder
Ortschaften umfassen. Die Anerkennung einer Regionalgruppe sowie die Änderung ihres
Zuschnittes oder ihre Auflösung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung des
Kreisverbandes.
(3) Die Bildung von thematischen Arbeitsgruppen ist zu unterstützen. Ihre Aufgabe ist es, zur
innerparteilichen politischen Willensbildung beizutragen und die politische Arbeit des
Kreisverbandes zu unterstützen. Die Arbeitsgruppen sollen freie Mitarbeit im Sinne von § 3
ermöglichen.
(4) Über Anerkennung und Auflösung von Arbeitsgruppen entscheidet der Vorstand.
Voraussetzung für die Anerkennung einer Arbeitsgruppe ist die Benennung eines/einer
Koordinator*in durch die Arbeitsgruppe, welche Ansprechpartner*innen für den Vorstand sind.
Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann die Arbeitsgruppe Widerspruch
einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Kreisverbandes.
(2) Ordentliche Mitgliederversammlungen finden mindestens dreimal jährlich statt.
(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung
schriftlich zwei Wochen vorher.
(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf auf Beschluss des
Stadtvorstandes, auf schriftlichen Antrag eines Zehntels der Mitglieder, auf Antrag einer
Regionalgruppe oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung unter Angabe der
Tagesordnungspunkte innerhalb einer Frist von einer Woche einberufen werden.
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn
mindestens 5 Prozent der Mitglieder des Kreisverbandes anwesend sind.
(6) Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder
gefasst. Eine Abstimmung unter Frauen (Frauenvotum) wird auf Antrag von mindestens 5
Prozent der anwesenden stimmberechtigten Frauen vor der regulären Abstimmung
durchgeführt. Die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Frauen kann zudem einer
Sachentscheidung der Mitgliederversammlung unmittelbar widersprechen. In diesem Fall
kann die Beschlussvorlage erst auf der nächsten Mitgliederversammlung neu eingebracht und
abschließend behandelt werden. Dieses Recht kann je Beschlussvorlage nur einmal
wahrgenommen werden.
(7) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über das Kommunalwahlprogramm
für Dresden, über die Wahl von Delegierten für die Landes- und Bundesebene, über die
Kandidatenaufstellung für Kommunalwahlen. Sie wählt den Stadtvorstand, verabschiedet den
Haushaltsplan, entlastet den Vorstand nach erfolgtem Rechenschaftsbericht und entlastet
die/den Schatzmeister*in für abgeschlossene Jahresfinanzberichte.
(8) Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen, das vom
Stadtvorstand zu bestätigen ist und in das jedes Mitglied in der Geschäftsstelle Einsicht
nehmen kann.
(9) Die Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich. Die Mitgliederversammlung
kann mit absoluter Mehrheit beschließen, die Öffentlichkeit auszuschließen.

§ 6 Der Stadtvorstand
(1) Der Stadtvorstand besteht aus zwei Sprecher*innen, von denen mindestens eine Person
weiblich sein muss, der/dem Schatzmeister*in sowie sechs weiteren Vorstandsmitgliedern.
Mindestens die Hälfte der weiteren Vorstandsplätze sind mit Frauen zu besetzen. Die
Mitgliederversammlung wählt aus den gewählten Mitgliedern des Stadtvorstandes eine
frauenpolitische Sprecherin und eine*n vielfaltspolitische*n Sprecher*in. Die Stadtratsfraktion
und die Grüne Jugend Dresden können mit je einer Person an den Sitzungen des
Stadtvorstands teilnehmen. Diese Personen werden vom jeweiligen Gremium gewählt und
können sich im Verhinderungsfall vertreten lassen. Sie haben Rede- und Antragsrecht, sind
aber nicht stimmberechtigt.
(2) Der Stadtvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und gibt diese den Mitgliedern zur
Kenntnis.
(3) Der Stadtvorstand wird für zwei Jahre gewählt. Die Mitglieder des Stadtvorstandes sind
gleichberechtigt. Jedoch hat die/der Schatzmeister*in ein einmaliges Vetorecht in
Beschlüssen, die die Finanzen des Kreisverbandes wesentlich belasten. In diesen Fällen
entscheidet die Mitgliederversammlung.
(4) Der Stadtvorstand ist der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig.
(5) Die Mitglieder des Stadtvorstandes können von der Mitgliederversammlung insgesamt oder
einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, jedoch nicht aufgrund eines
Dringlichkeitsantrags.
(6) Beim Rücktritt einzelner Vorstandsmitglieder finden innerhalb von 3 Monaten Nachwahlen
statt. Gleiches trifft zu, wenn bei den Neuwahlen nicht alle Vorstandspositionen besetzt werden
können.

§ 7 Der Kreisausschuss
(1) Der Kreisausschuss berät den Stadtvorstands in strategische Fragen und fasst Beschlüsse
zur politischen Arbeit des Kreisverbandes. Er vernetzt die Arbeit zwischen dem Stadtvorstand,
der Stadtratsfraktion und den Mandatsträger*innen. Beschlüsse des Kreisausschusses
können nicht gegen die Mehrheit der Mitglieder des Stadtvorstandes gefasst werden.
(2) Dem Kreisausschuss gehören die folgenden Mitglieder an:
(a) die gewählten Mitglieder des Stadtvorstandes,
(b) drei von der Stadtratsfraktion zu entsendenden Mitglieder, die Mitglied bei BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN Dresden sind,
(c) die Mitglieder des Deutschen Bundestages und des Sächsischen Landtages, die Mitglied
bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Dresden sind,
(d) Beigeordnete der Landeshauptstadt Dresden, die Mitglieder bei BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN Dresden sind,
(e) ein von der Grünen Jugend zu entsendendes Mitglied, das Mitglied bei BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN Dresden ist.
(3) Der Kreisausschuss tagt bei Bedarf, mindestens viermal im Jahr. Für die Einberufung der
Sitzungen, die Organisation und den Ablauf ist der Stadtvorstand verantwortlich. Auf Antrag4
eines Drittels der Mitglieder des Kreisausschusses kann eine Sitzung des Kreisausschusses
einberufen werden.
(4) Der Kreisausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und gibt diese den Mitgliedern zur
Kenntnis.

§ 8 Regionalgruppen
(1) Die Mitglieder einer Regionalgruppe sind jene Mitglieder des Kreisverbandes, die im Gebiet
der Regionalgruppe ihren Wohnsitz haben. Auf Wunsch kann ein Mitglied auch in einer
anderen Regionalgruppe als der des Wohnsitzes Mitglied sein. Jedes Mitglied kann nur einer
Regionalgruppe angehören. Die Regionalgruppen sollen freie Mitarbeit im Sinne von § 3
ermöglichen.
(2) In jeder Regionalgruppe findet mindestens einmal im Jahr eine Mitgliederversammlung zu
aktuellen Themen statt. § 5 Abs. 3 und 4, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 und Abs. 9 sowie die
Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung finden sinngemäße Anwendung. Über die
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das dem Stadtvorstand zur Kenntnis zu
geben ist und in das jedes Mitglied in der Geschäftsstelle Einsicht nehmen kann.
(3) Jede Regionalgruppe wählt zwei Koordinator*innen, von denen mindestens eine Person
weiblich sein muss. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Koordinator*innen vertreten die
Regionalgruppe nach außen und gegenüber den Organen des Kreisverbandes. Auf Beschluss
der Mitgliederversammlung der Regionalgruppe können die jeweiligen Koordinator*innen die
Amtsbezeichnung Sprecher*in führen. § 6 Abs. 5 und Abs. 6 Satz 1 und 2 finden sinngemäße
Anwendung.
(4) Die Regionalgruppen erhalten ein angemessenes Budget zur Finanzierung ihrer politischen
Arbeit.

§ 9 Wahlverfahren
Die Wahlen erfolgen nach der Wahlordnung, die von der Mitgliederversammlung mit absoluter
Mehrheit beschlossen wird.

§ 10 Finanzen
(1) Der Kreisverband finanziert sich aus den Beiträgen der Mitglieder, aus Sach- und
Geldspenden, den Umlagen des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen und
dem gebildeten Vermögen.
(2) Ein jährlicher Haushaltsplan ist zu erstellen und von der Mitgliederversammlung zu
beschließen. Wenn absehbar ist, dass die Gesamtausgaben im jeweiligen Kalenderjahr um
10% über dem beschlossenen Haushaltsplan liegen werden, ist ein Nachtragshaushalt zu
erstellen und von der Mitgliederversammlung zu beschließen.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisor*innen, die einmal jährlich zu einem selbst
gewählten Zeitpunkt die Konto-, Kassen-und Buchführung durch den/die Schatzmeister*in
überprüfen. Über diese Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, dass sowohl der
Mitgliederversammlung als auch der/dem Landesschatzmeister*in vorzulegen ist. Die
Revisor*innen werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(4) Näheres regelt eine von der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit zu
beschließende Finanzordnung.

§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Beschlüsse über die Satzung sowie deren Änderung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit
einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung. Anträge auf Satzungsänderung
dürfen keine Dringlichkeitsvorlage sein.
(2) Die Auflösung des Kreisverbandes bedarf einer Zweidrittelmehrheit der
Mitgliederversammlung. Dieser Beschluss muss in einer Urabstimmung mit der Mehrheit von
mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen bestätigt werden.
(3) Bei Auflösung des Kreisverbandes ist das Vermögen dem Landesverband BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN Sachsen zu übereignen. Sollte diese politische Vereinigung nicht mehr
bestehen, ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 08.06.1993 beschlossen und trat mit
der Veröffentlichung in Kraft. Geändert in der vorliegenden Fassung auf Beschluss der
Mitgliederversammlungen vom 08.10.1997, 15.03.2000, 09.04.2003, 02.09.2008, 05.11.2011,
24.10.2015, 22.10.2016, 12.01.2019, 31.08.2020 und 09.02.2023.

 

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